
„Systembeteiligungspflichtige Verpackungen“, „Registrierung notwendig“, „Vertriebsverbot“ … Moment mal. Wer sich mit dem neuen Verpackungsgesetz beschäftigt, gerät erstmal ins Grübeln. Muss ich mich oder muss ich mich nicht registrieren? Ob und welche Auswirkungen dieses neue Gesetz für den Hörakustik-Fachbetrieb hat, klärte die biha bereits im Dezember auf.
Auch der ZHD informierte in einem Prospekt: Ab dem 1. Januar 2019 müssen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System angemeldet und der Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein – ist das für systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht erfolgt, gilt ein Vertriebsverbot.
Jan Homann von der biha stellte in einem Beitrag klar: "Ein Betrieb ist nur dann Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wenn er Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim Verbraucher als Abfall anfallen, mit Ware befüllt. Dagegen sind Weiterverkäufer von aus Deutschland fremdbezogenen und bereits verpackten Waren keine Hersteller solcher Verpackungen."
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, also typischerweise Lieferanten, sind ab dem 1. Januar 2019 zur persönlichen Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtet. Zum Stand der Recherche waren u.a. Signia, Bernafon, Sonic, Phonak, Unitron, Kind, Varta und Rayovac in den Register auffindbar.
Registrierung für Online-Versender nötig
Beispiel: die letzte Bestellung bei einem großen US-amerikanischen Online-Händler. Sowohl das Paket, das Füllmaterial als auch die eigentliche Verpackung des Produktes sind Versandverpackungen und Verkaufsverpackungen. Für alle Fachbetriebe, die einen Online-Handel betreiben und damit Verpackungen an Endverbraucher in Umlauf bringen, ist daher eine Registrierung notwendig!
Jan Homann: "Hörakustiker müssen sich auch registrieren und an einem dualen System anmelden, wenn Sie einen Online-Handel betreiben und/oder (reparierte) Waren an den Kunden per Postversand versenden."
Warensendungen, die beispielsweise für Reparaturzwecke an Hersteller versendet werden, zählen nicht darunter. Das Verpackungsgesetz gilt lediglich für die Abgabe von Verpackungen an Endverbraucher.
Einkaufstüte = Serviceverpackung
Perse ja. Typische Beispiele sind Einkaufstüten, Brötchentüten, Fleischerpapier oder Coffee-to-go-Becher. Voraussetzung ist, dass Serviceverpackungen erstmals mit Ware befüllt und an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. Diese Serviceverpackungen können im Großhandel oder beim Verpackungsproduzenten mit bereits erfolgter Anmeldung bei den dualen Systemen eingekauft werden. Oftmals findet sich auf der Rechnung hiesiger Lieferanten von Papiertüten etwa ein entsprechender Vermerk. Im Zweifel einfach nachfragen.
Jan Homann dazu: "Diese Verpackungen müssen also nicht vom Hörakustiker bei einem dualen System angemeldet werden und der Betrieb muss sich auch nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren, wenn er lediglich Serviceverpackungen nutzt."
Kurzum: Das Gesetz sorgte im Dezember für etwas Aufregung und Verwirrung, hat aber für den "regulären" Hörakustik-Betrieb kaum bis garkeine Auswirkungen.
Der ausführliche Prospekt des ZDH zum Weiterlesen

Ihr Autor: Falko Bräutigam
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